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Allgemein, Anfaengerschwimmausbildung

Informationen zur aktuellen Coronaschutzverordnung

Veröffentlicht: 04.10.2021
Autor: Jacqueline Wißen

Liebe Mitglieder,

wie aus der neuen Coronaschutzverordnung hervorgeht, benötigen alle schulpflichtigen Kinder in den Herbstferien einen negatives Schnelltestergebnis (nicht älter als 48 H) oder müssen vollständig geimpft / genesen sein.

Dies muss in den Herbstferien am Eingang ins Schwimmbad vorgezeigt werden.

Der Schülerausweis gilt in den Herbstferien nicht als Testnachweis.

 

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